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Freihalten von Zufahrtsstraßen und Wegen

Immer wieder kommt es zu Schwierigkeiten bei der Müllabfuhr, weil die Zufahrtsstraßen zu den einzelnen Liegenschaften die erforderliche Höhe nicht aufweisen. Besonders verschärft wird dieses Problem im Frühjahr festgestellt. Deshalb wollen wir Sie nochmals darauf aufmerksam machen, dass die Zufahrtsstraßen und Wege zu den einzelnen Liegenschaften eine lichte Höhe von mind. 4,5 m aufweisen müssen. Aufgrund eines Erkenntnisses des OGH haftet der Eigentümer der Bäume bei Schäden an den Müllfahrzeugen.