Leben in der Gemeinde St. Pantaleon
Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.
Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)
Rasenmähen
Zur Abwehr von das örtliche Gemeinschaftsleben ungebührlich störendem Lärm ist die Verwendung oder der Betrieb folgender Lärmquellen verboten: Elektrorasenmäher oder Rasenmäher mit Verbrennungsmotoren, sofern sie nicht im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes Verwendung finden.
Das Rasenmähen ist zu den folgenden Zeiten erlaubt:
- Montag bis Samstag
- 9 bis 12 Uhr
- 14 bis 20 Uhr
Das Verbot gilt an diesen Wochentagen in der übrigen Zeit sowie an Sonn- und Feiertagen zur Gänze für das gesamte Gemeindegebiet von St. Pantaleon.
Ausnahme: Das Verbot erstreckt sich nicht auf die ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion.
Sonstige Haus- und Gartenarbeiten
Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.
Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.)
Autowaschen
Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz
Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.
Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.
Auf öffentlichen Straßen
Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.
Warmlaufenlassen des Motors
Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.
Lärmbelästigung durch Mopeds
Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,
- dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
- den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.
Schneeräumung und Streupflicht
Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.
Hundehaltung
Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung
Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten:
Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden.
Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen fünf Werktagen mittels Hundeanmeldeformular melden.
Der Meldung sind folgende Unterlagen anzuschließen:
- ein Nachweis über die positiv absolvierte Sachkunde-Ausbildung,
- ein Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht,
- die Registrierungsbestätigung aus der Heimtierdatenbank
- Tierärztliche Bestätigung über Größe und Gewicht
- Alltagstauglichkeitsprüfung (für große Hund und Hunde spezieller Rassen)
Kann die Registrierungsbestätigung der Meldung noch nicht angeschlossen werden, ist der entsprechende Nachweis binnen zwei Monaten ab Meldung des Hundes bei der Gemeinde nachzureichen.
Zudem ist die Beendigung des Haltens eines Hundes unter Angabe des Beendigungsgrundes und allenfalls unter Bekanntgabe der neuen Hunderhalterin/des neuen Hundehalters innerhalb einer Woche der Gemeinde zu melden.
Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind.
Hundeabgabe:
Für das Halten von Hunden einschließlich Wachhunden und Hunden, die zur Ausübung eines Berufes oder Erwerbs notwendig sind, wird eine Hundeabgabe eingehoben. Die Hundeabgabe wird für das Haushaltsjahr (Kalenderjahr) erhoben und beträgt für Wachhunde und Hunde, die zur Ausübung eines Berufes oder Erwerbs notwendig sind, je Hund 30 Euro für jeden sonstigen Hund, je Hund 50 Euro. Abgabepflichtig ist die Hundehalterin/der Hundehalter.
Die Hundeabgabe ist erstmals binnen zwei Wochen nach der Meldung und in der Folge jährlich bis zum 31. März zu entrichten. Die Hundeabgabe ist für jeden Hund im vollen Jahresbetrag zu entrichten. Dies gilt auch dann, wenn die Haltereigenschaft nicht das ganze Haushaltsjahr besteht.
Maulkorb- bzw. Leinenzwang
Landesgesetzliche Bestimmung:
Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.
In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen, in Gaststätten sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen sowie bei sonstigem Bedarf müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.
Hunde spezieller Rassen ab dem vollendeten zwölften Lebensmonat, sofern kein Befreiungsbescheid vorliegt, und auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten, ausgenommen in eingezäunten Freilaufflächen, an der Leine und mit Maulkorb geführt werden; in nicht eingezäunten Freilaufflächen gilt Maulkorbpflicht.
Eine Person darf nicht mehr als zwei große Hunde gleichzeitig führen. Diese Bestimmung gilt nicht im Zusammenhang mit Schlittenhundefahrten.
Auffällige Hunde und Hunde spezieller Rassen dürfen an öffentlichen Orten nur von Personen geführt werden, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben, die Sachkunde-Ausbildung gemäß positiv absolviert haben und verlässlich sind. Ein auffälliger Hund darf mit mehreren Hunden geführt werden, sofern sich unter diesen kein weiterer auffälliger Hund und höchstens ein großer Hund befindet.
Verordnung der Gemeinde:
Hunde an bestimmten öffentlichen Orten außerhalb des Ortsgebiets sind ebenfalls an der Leine oder mit Maulkorb zu führen.
Hundekot
Landesgesetzliche Bestimmung:
Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.
Die Gemeinde St. Pantaleon hat im gesamten Gemeindegebiet zahlreiche Hundetoiletten aufgestellt. Alle Hundebesitzerinnen/Hundebesitzer werden ersucht, diese auch zu verwenden.
Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.
Müll
Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack
Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.
Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.
Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.
Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.
Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.
Abfallsammelzentrum der Gemeinde
Die Gemeinde St. Pantaleon verfügt über kein eigenes Abfallsammelzentrum. Es sind die Abfallsammelzentren der Nachbargemeinde zu benutzen.
ASZ Ostermiething
Weilhartstraße 2a
5121 Ostermiething
Telefon: +43 676 851 371 242
E-Mail: asz-ostermiething@sammelzentrum.at
Öffnungszeiten:
- Dienstag
- 8 bis 13 Uhr
- 15 bis 18 Uhr
- Freitag
- 8 bis 17:30 Uhr
- Samstag
- 8 bis 12 Uhr
Detailinformation zur Sammlung und Verwertung von verschiedenen Abfallarten können der Website des Abfallsammelzentrums entnommen werden.
Kontaktdaten der Gemeinde
Gemeindeamt St. Pantaleon
Pantaleoner Straße 25
5120 St. Pantaleon
Telefon: +43 6277 7990
E-Mail: gemeinde@st-pantaleon-ooe.gv.at
Parteienverkehr:
- Montag und Donnerstag
- 7:30 bis 12 Uhr
- 14 bis 16 Uhr
- Dienstag und Freitag
- 7:30 bis 12 Uhr
- Mittwoch, Samstag und Sonntag geschlossen
Website der Gemeinde St. Pantaleon
Statistische Daten der Gemeinde
Weiterführende Links
- Verordnungen der Gemeinde
- Formulare der Gemeinde
- Digitale Amtstafel der Gemeinde
- Neuigkeiten der Gemeinde
- Veranstaltungen
- Gemeindezeitungen
- Störungen durch Nachbarn
- Weitere Informationen zu Schneeräumung und Streupflicht
- Haltung von Hunden
- Abfall
Rechtsgrundlagen
- Kraftfahrgesetz (KFG)
- Straßenverkehrsordnung (StVO)
- Wasserrechtsgesetz (WRG)
- Oberösterreichisches Hundehaltegesetz
- Angaben der Gemeinde
- Die zuständige Gemeinde|
- oesterreich.gv.at-Redaktion