Hinweis betreffend Kundmachung gem. §42 Abs. 2 NÖGO

Die amtswegige Kundmachung von Dokumenten erfolgt in der Gemeinde Haidershofen ausschließlich, wie in der NÖ Gemeindeordnung §42 Abs. 2 vorgesehen, an der Amtstafel des Gemeindeamtes Haidershofen. Die zusätzliche Bereitstellung kundgemachter Dokumente auf der Homepage der Gemeinde ist ein Service des Gemeindeamtes. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Gemeinde Haidershofen keine Gewähr für die Vollständigkeit der online veröffentlichten Dokumente übernehmen kann und dass als Grundlage für die Berechnung von Verfahrensfristen ausschließlich das Datum der Kundmachung an der Amtstafel am Gemeindeamt Haidershofen heranzuziehen ist.



Unter folgendem Link finden Sie die Finanzdaten aus dem öffentlichen Sektor in Österreich

https://www.offenerhaushalt.at/gemeinde/haidershofen


Allgemeines


Registrierte Volksbegehren (Unterstützungserklärungen) finden Sie hier.


Mitteilungen der Tierschutz-Ombudsfrau finden Sie hier.