Behindertenpass
Allgemeine Informationen
Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und dient als bundeseinheitlicher Nachweis einer Behinderung (unabhängig von der Art der Behinderung). Das Dokument wird in deutscher Sprache in Form einer Scheckkarte ausgestellt. Unbefristet ausgestellte Behindertenpässe, die noch nicht als Scheckkarte ausgestellt wurden, bleiben gültig.
Ein Anspruch auf eine finanzielle Leistung entsteht durch den Besitz eines Behindertenpasses nicht. Allerdings erhält man durch Vorlage des Dokumentes zum Beispiel bei diversen Veranstaltungen Ermäßigungen. Ab einem festgestellten Grad der Behinderung von 70 Prozent kann eine Fahrpreisermäßigung in Höhe von 50 Prozent bei den Österreichischen Bundesbahnen in Anspruch genommen werden. Der Behindertenpass stellt allerdings keinen Nachweis für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten dar.
Voraussetzungen
Der Behindertenpass steht Personen zu,
- deren gewöhnlicher Aufenthalt oder Wohnsitz in Österreich ist und deren Grad der Behinderung bzw. Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 50 Prozent beträgt. Darunter fallen beispielsweise:
- Begünstigte Behinderte (USP)
- Bezieherinnen/Bezieher von Pflegegeld oder vergleichbarer Leistungen aufgrund bundesgesetzlicher Vorschriften
- Bezieherinnen/Bezieher erhöhter Familienbeihilfe
- Bezieherinnen/Bezieher einer Geldleistung wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit
Weiters können Menschen mit Behinderungen, die zwar ihren Wohnsitz im Ausland haben, sich aber aus beruflichen oder privaten Gründen regelmäßig in Österreich aufhalten, einen Behindertenpass beantragen.
Zuständige Stelle
Landesstelle des Sozialministeriumservice (SMS)
Verfahrensablauf
Falls noch kein Bescheid, Erkenntnis oder Urteil vorliegt, mit dem der Grad der Behinderung bereits festgestellt wurde, schätzt eine Ärztin/ein Arzt der zuständigen Landesstelle des SMS den Grad der Behinderung ein. Sie/er führt – soweit dies möglich ist – keine persönliche Untersuchung durch, sondern schätzt den Grad der Behinderung aufgrund der vorliegenden Befunde/Gutachten und anhand der Einschätzungsverordnung ein.
Erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Ausstellung des Behindertenpasses
- Lichtbild (entsprechend den Voraussetzungen für die Ausstellung eines Reisepasses, falls nicht bereits ein Lichtbild in den bestehenden Datenbanken verfügbar ist)
- Bescheide, Erkenntnisse und Urteile oder ausführliche medizinische Unterlagen wie Krankengeschichte, Befunde etc.
Zusätzliche Informationen
Innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung einer negativen Entscheidung des SMS kann eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
- §§ 40 bis 47 Bundesbehindertengesetz (BBG)
- Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen
- Einschätzungsverordnung