Steuerliche Hinweise: Kilometergeld als Werbungskosten
Arbeitnehmer
Wird das private Fahrrad für berufliche Fahrten verwendet, kann Kilometergeld als Werbungskosten abgesetzt werden. Es sind dies 0,25 Euro pro Kilometer (von 1. Jänner 2025 bis 30. Juni 2025: 0,50 Euro pro Kilometer). Dabei besteht jedoch eine Begrenzung mit 750 Euro pro Jahr für maximal 3.000 km. Der Höchstbetrag für das Kalenderjahr 2025 ergibt sich aus den von 1. Jänner bis 30. Juni 2025 absolvierten Kilometern multipliziert mit 0,50 Euro je km und den von 1. Juli bis 31. Dezember 2025 absolvierten Kilometern multipliziert mit 0,25 Euro je km, für insgesamt maximal 3.000 km. Bis zum Jahr 2024 können maximal 0,38 Euro/km für maximal 1.500 km abgesetzt werden (Höchstbetrag 570 Euro).
Fahrten mit dem Fahrrad zwischen Wohnort und Arbeitsplatz werden durch den Verkehrsabsetzbetrag und das Pendlerpauschale im Zuge der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt.
Unternehmer
Bei überwiegender betrieblicher Nutzung (dazu zählen auch die Fahrten zwischen Wohnort und Betriebsstätte) des Fahrrades (also über 50 Prozent) können die Anschaffungskosten eines Fahrrades zur Gänze im Jahr der Anschaffung abgesetzt werden, wenn die Anschaffungskosten nicht mehr als 1.000 Euro (ab dem Jahr 2023, davor 800 Euro) betragen. Falls die Anschaffungskosten diesen Betrag übersteigen, müssen diese auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer (idR fünf Jahre, sowohl für normale als auch E-Fahrräder) verteilt abgeschrieben werden.
Es können auch laufende, belegte Reparaturen geltend gemacht werden.
Diese Gesamtaufwendungen aus Anschaffung und Reparaturen können dann im Verhältnis von privater und betrieblicher Nutzung gewinnmindernd abgesetzt werden.
Das Fahrrad-Kilometergeld kann bei überwiegend betrieblicher Nutzung nicht beansprucht werden.
Wird das Fahrrad zu weniger als 50 Prozent betrieblich genutzt, kann Kilometergeld abgesetzt werden.
Es sind dies 0,25 Euro pro Kilometer (von 1. Jänner 2025 bis 30. Juni 2025: 0,50 Euro pro Kilometer; bis zum Jahr 2024: 0,38 Euro pro Kilometer). Dabei besteht jedoch eine Begrenzung mit 750 Euro pro Jahr für maximal 3.000 km (bis zum Jahr 2024: 570 Euro pro Jahr für maximal 1.500 km). Dieser Betrag entspricht auf Grundlage der 0,25 Euro pro Kilometer einem betrieblichen Einsatz von 3.000 Kilometern. Der Höchstbetrag für das Kalenderjahr 2025 ergibt sich aus den von 1. Jänner bis 30. Juni 2025 absolvierten Kilometern multipliziert mit 0,50 Euro je km und den von 1. Juli bis 31. Dezember 2025 absolvierten Kilometern multipliziert mit 0,25 Euro je km, für insgesamt maximal 3.000 km.