Alkohol am Steuer
Grundsätzlich gilt die gesetzlich erlaubte Höchstgrenze von weniger als 0,5 Promille Alkoholgehalt im Blut. In bestimmten Fällen wird diese Grenze jedoch auf 0,1 Promille oder weniger herabgesetzt.
Hinweis: Um vom Alkoholgehalt in der Atemluft (Alkomatmessung) in den Alkoholgehalt im Blut (Blutprobe) umzurechnen, muss der Atemalkoholgehalt mit zwei multipliziert werden. Ein Atemalkoholgehalt von 0,25 mg/l entspricht demnach 0,5 Promille Blutalkoholgehalt.
In der folgenden Tabelle werden jene Arten der Lenkberechtigung und der Geltungszeitraum aufgelistet, für die bzw. den die 0,1-Promille-Grenze gilt:
0,1-Promille-Grenze nach Art der Lenkberechtigung und Geltungsdauer
Lenkberechtigung
Zeitraum
Klasse AM
Bis Vollendung des 20. Lebensjahres,
Probeführerschein
(alle Klassen außer Klasse AM und Klasse F)
Für die Dauer der Probezeit,
Bei A1 und L17 jedenfalls bis zum vollendeten 21. Lebensjahr,
Übungsfahrten ("L")
Während der Übungsfahrten (für die Lenkerin/den Lenker und für die Begleitperson),
Ausbildungsfahrten L17
Während der Ausbildungsfahrten (für die Lenkerin/den Lenker und für die Begleitperson),
Fahrschulfahrten
Während der Fahrschulfahrten (für die Lenkerin/den Lenker und für die Fahrlehrerin/den Fahrlehrer),
Klasse C
Immer,
Klasse D
Immer,
Klasse F
Bis Vollendung des 20. Lebensjahres,
Bei Schülertransporten
Immer,
Führerscheinbesitzerinnen/Führerscheinbesitzer, die ein Fahrzeug lenken oder in Betrieb nehmen, obwohl sie Alkohol konsumiert haben und dabei – je nach Klasse – die gesetzlichen Höchstgrenzen überschreiten, müssen jedenfalls mit einer Verwaltungsstrafe rechnen. Je nach Alkoholisierungsgrad kann es sich dabei um ein Vormerkdelikt oder um ein Führerscheinentzugsdelikt (ab einem Blutalkoholgehalt von 0,8 Promille) handeln.
Hinweis: Weitere Kosten können beispielsweise noch für Nachschulungen und verkehrspsychologische Untersuchungen anfallen.
Online-Ratgeber und -Rechner
Online-Ratgeber zum Thema "Verkehr" (WKO)
Weiterführende Links
Führerscheinentzug – Delikte (Rechtsfolgen je nach Grad der Alkoholisierung),
Vormerksystem ("Punkteführerschein"),
Alkohol und Drogen im Straßenverkehr (BMIMI),
Rechtsgrundlagen
Führerscheingesetz (FSG),
Straßenverkehrsordnung (StVO),
Kraftfahrgesetz (KFG) ,
Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur