Beweisverfahren

Das Beweisverfahren soll für die Parteien, das Gericht und die Öffentlichkeit nachvollziehbar Klarheit über die Tat und den Täter schaffen.

Vernehmung der Angeklagten   

Angeklagte haben das Recht zu schweigen und dürfen nicht zu einer Aussage gezwungen werden. Niemand ist gezwungen, sich selbst zu belasten. 

Nach Verlesung der Anklageschrift durch den Staatsanwalt wird der Angeklagte vom Richter über den Inhalt der Anklage vernommen. Hält sich der Angeklagte für unschuldig, kann er nun aus eigener Sicht den Sachverhalt erklären und im späteren Verfahrensverlauf seine Anmerkungen zu allfälligen Beweismitteln machen.  

Weicht der Angeklagte von seinen früheren Aussagen ab, wird er über die Gründe dieser Abweichung befragt. Der Richter kann in diesem Fall das über die früheren Aussagen aufgenommene Protokoll ganz oder teilweise vorlesen sowie aufgezeichnete Aufnahmen über die Vernehmung des Angeklagten vorführen lassen.   

Der Angeklagte darf sich auch während der Hauptverhandlung mit dem Verteidiger besprechen. Es ist dem Angeklagten jedoch nicht gestattet, sich mit dem Verteidiger unmittelbar über die Beantwortung der gestellten Fragen zu beraten. 

Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen 

Zeugen und Sachverständige werden einzeln aufgerufen und grundsätzlich in Anwesenheit des Angeklagten befragt.

Hinweis:

Zeugen, die aufgrund erheblicher Gründe, wie etwa Behinderung oder ein Auslandsaufenthalt, nicht in der Lage sind, vor Gericht zu erscheinen, können vor der Hauptverhandlung unter Verwendung von Videoeinrichtungen vernommen werden.

Der Richter kann den Angeklagten auch während der Vernehmung eines Zeugen aus dem Saal weisen. Nachher muss der Angeklagte aber über die in der Zwischenzeit getätigten Aussagen informiert werden. 

Protokolle und Schriftstücke über die frühere Vernehmung von Mitbeschuldigten und Zeugen sowie Gutachten von Sachverständigen dürfen nur verlesen werden bzw. technische Aufnahmen über Vernehmungen nur vorgeführt werden, wenn

  • der Aufenthalt der Vernommenen unbekannt, ihr persönliches Erscheinen unmöglich ist oder sie in der Zwischenzeit gestorben sind,
  • die in der Hauptverhandlung Vernommenen in wesentlichen Punkten von ihren früher getätigten Aussagen abweichen,
  • Zeugen in der Hauptverhandlung die Aussage berechtigterweise verweigern und die Parteien Gelegenheit hatten, sich vorher an der gerichtlichen Vernehmung des Zeugen zu beteiligen, bei der das zu verlesende Protokoll erstellt wurde (z.B. nach einer kontradiktorischen Vernehmung im Ermittlungsverfahren),
  • Zeugen oder Mitbeschuldigte unberechtigterweise die Aussage verweigern oder
  • sowohl Staatsanwaltschaft als auch der Angeklagte mit der Verlesung bzw. der Vorführung einverstanden sind. 

Nach jeder Verlesung wird der Angeklagte befragt, ob er sich dazu äußern möchte. Er kann dabei auch auf andere Teile der vorgetragenen Aktenstücke eingehen und die Verlesung dieser oder anderer Aktenstücke, die für die Sache von Bedeutung sind, verlangen. 

Hinweis:

Opfer können nach erfolgter Belehrung in jeder Lage des Strafverfahrens erklären, auf weitere Verständigungen und Ladungen zu verzichten. Von einer weiteren Beteiligung des Opfers am Verfahren wird dann Abstand genommen. Wenn ein Opfer jedoch auch als Zeuge einvernommen werden soll und eine Ladung zur Hauptverhandlung erhält, muss dieser Ladung selbstverständlich Folge geleistet werden.

Sind alle Beweise erhoben, erklärt der vorsitzende Richter das Beweisverfahren für geschlossen. 

Schonende Vernehmung

Opfer (u.a. von Gewaltdelikten und Sexualdelikten) können unter bestimmten Voraussetzungen die Durchführung einer schonenden Vernehmung verlangen. Bei minderjährigen Opfern von Sexualdelikten muss immer eine schonende Vernehmung durchgeführt werden.

Im Rahmen der schonenden Vernehmung treffen der Angeklagte und der Zeuge nicht direkt aufeinander. Diese Art der Vernehmung ermöglicht, dass die einzuvernehmende Person nicht in direktem Blickkontakt mit dem Angeklagten die Aussage ablegen muss.

Die Vernehmung des Zeugen durch den Richter oder einen Sachverständigen erfolgt in einem Nebenraum und wird live mittels Video in den Verhandlungssaal übertragen. Durch die Videoübertragung wird sichergestellt, dass der Angeklagte bzw. sein Verteidiger die Aussage sehen und hören und unmittelbar an die Vernehmung Fragen durch die Verteidigung gestellt werden können. 

Bundesministerium für Justiz (BMJ)

Rechtsgrundlagen

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).
Letzte Aktualisierung: 01.06.2026
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion