Standesamtliche Beurkundung von Totgeburten (Stille Geburt)
Allgemeine Informationen
Wird ein Kind tot geboren, so wird dieses im Sterbebuch beurkundet.
Die Krankenanstalt übermittelt die stille Geburt an das Standesamt. Das Standesamt stellt auf Antrag auch eine eigene Urkunde aus.
Ein Nachweis wird zur Vorlage an die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber sowie an den Sozialversicherungsträger benötigt.
Fristen
Die Anzeige hat an das Standesamt des Geburtortes zu erfolgen.
Zuständige Stelle
Innerhalb von 14 Tagen ab der stillen Geburt ist jedes Standesamt in Österreich zur Eintragung zuständig. Danach ist das Standesamt, in dessen Bereich (Bezirk) die stille Geburt stattgefunden hat, zuständig:
- Das Standesamt oder der Standesamtsverband der Gemeinde
- In Statutarstädten: das Standesamt des Magistrats
- In Wien: das Standesamt
Die Anzeige haben folgende Personen der Reihenfolge nach vorzunehmen:
- Die Leiterin/der Leiter der Krankenanstalt, in der das Kind geboren wurde
- Die Ärztin/der Arzt oder die Hebamme, die/der bei der Geburt anwesend waren
- Der Vater, die Mutter oder der Elternteil, wenn sie dazu innerhalb der Anzeigefrist von einer Woche imstande sind (z.B. bei Hausgeburten)
- Die Behörde oder die Dienststelle der Polizei, die Ermittlungen über die Geburt durchführt
- Sonstige Personen, die von der Geburt auf Grund eigener Wahrnehmung Kenntnis haben
Zwischen einigen Standesämtern und Krankenhäusern bestehen Kooperationen, sodass die betreffenden Krankenhäuser die erforderlichen Unterlagen gemeinsam mit dem Formular "Anzeige der Totgeburt" dem Standesamt übermitteln. Erkundigen Sie sich bitte in Ihrem Krankenhaus oder beim zuständigen Standesamt.
Bei Hausgeburten darf die Geburt oder der Tod eines Kindes nur eingetragen werden, wenn eine von einer Ärztin/einem Arzt oder einer Hebamme ausgestellte Geburtsbestätigung/ärztliche Todesbestätigung vorliegt oder die Geburt bzw. der Tod auf Grund anderer Umstände nicht zweifelhaft ist.
Erforderliche Unterlagen
Für die Eintragung sind vorzulegen:
- Bei bestehender Ehe bzw. Partnerschaft, die Heiratsurkunde oder die Partnerschaftsurkunde der Eltern sowie die letzte Heiratsurkunde der Mutter im Zusammenhang der 300 Tagesfrist.
- Nachweis des Hauptwohnsitzes der Eltern (Meldebestätigung).
- Die Geburtsbestätigung und die Todesbestätigung, wenn die stille Geburt nicht von der Leiterin/vom Leiter einer Krankenanstalt angezeigt worden ist.
Vornamensgebung
In die Urkunden werden von den Eltern bekannt gegebene Namen des Kindes eingetragen.
Kosten
- Anzeige: gebührenfrei
- Bescheinigung: gebührenfrei
- Urkunde: gebührenfrei
- Nach zwei Jahren: 13,10 Euro
Für die Erstausstellung fallen keine Gebühren an, sofern diese Dokumente innerhalb von zwei Jahren ab der stillen Geburt des Kindes ausgestellt werden. Bei Zusendung entstehen in der Regel Kosten. Erkundigen Sie sich bitte beim zuständigen Standesamt.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
- Personenstandsgesetz (PStG)
- Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung (PStG-DV)
- Gebührengesetz (GebG)
